S A T Z U N G E N
der Österreichischen Gesellschaft für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin in der Allgemeinmedizin (ÖGPAM)
§1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich:
(1) Der Verein führt den Namen: Österreichische Gesellschaft für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin in der Allgemeinmedizin (ÖGPAM)
(2) Sitz der Gesellschaft: ÖGAM, WMA GmbH, Alser Straße 4, 1090 Wien, c/o Schulgasse 4, 8190 Birkfeld
(3) Verbindung: Der Verein ist ein Zweigverein der Österreichischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (ÖGAM). Die Zweigvereinssatzungen der ÖGPAM müssen vom Vorstand der ÖGAM genehmigt werden.
§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins:
(1) Die ÖGPAM ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
(2) Die ÖGPAM arbeitet als Zweigverein im Rahmen der statutarischen Ziele der ÖGAM.
(3) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Psychosomatik und Psychotherapie in der Allgemeinmedizin in Wissenschaft und Praxis, die Förderung der Kooperation und Koordination zwischen den Mitgliedern sowie die Unterstützung der ÖGAM im Bereich Psychosomatik.
(4) Ziele der Gesellschaft sind die systematische Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen in psychosomatischen und psychotherapeutischen Bereichen allgemeinmedizinischer Tätigkeit, die Förderung der Ausbildung und Weiterbildung, Fortbildung, das Sammeln und Austauschen von Lehrstoff, die Auswertung des Lehrerfolges, die Erforschung der allgemeinmedizinischen Lehrpraxis im Bereich Psychosomatik und Psychotherapie, die Qualitätssicherung und die Veranstaltung bzw. Mitveranstaltung allgemeinmedizinisch-wissenschaftlicher Kongresse und Tagungen.
(5) Die ÖGPAM unterstützt die ÖGAM bei der Zusammenarbeit mit Entscheidungsträgern politischer Gremien und der Standesvertretung vom Standpunkt der Forschung und Wissenschaft in den die Psychosomatik und Psychotherapie betreffenden Fragen. Die ÖGPAM verpflichtet sich in standespolitischen und berufsrechtlichen Fragen zu einer inhaltlichen Abstimmung mit dem Präsidium der ÖGAM. Stellungnahmen der ÖGPAM dürfen ÖGAM-Beschlüssen nicht zuwiderlaufen.
(6) Auf Beschluss kann die ÖGPAM mit anderen Ärztevereinigungen und Organisationen zusammenarbeiten (z.B. Veranstaltungen bzw. Organisation von Kongressen und Fortbildungsveranstaltungen) und auch kooperatives Mitglied von Gesellschaften sein, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
(7) Personenbezogene Formulierungen in diesen Statuten sind geschlechtsneutral zu betrachten.
§ 3 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden bereitgestellt aus:
(1) Die Mittel des Vereins werden durch regelmäßige Beiträge der Mitglieder und Teilnehmerbeiträge von Tagungsteilnehmern sowie durch Schenkungen und Spenden aufgebracht.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den unter § 2 angeführten Zweck des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
(3) Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Einlagen oder Beiträge zurück. Die Mittel sind sparsam zu verwenden, es darf keine Person durch Vergütungen, die nicht dem Zweck entsprechen, oder verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder:
(1) Der ÖGPAM können physische Personen als ordentliche Mitglieder beitreten.
(2) Ausländische Persönlichkeiten, die sich um die Psychosomatik und Psychotherapie verdient gemacht haben, können zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur Ärzten von hervorragender wissenschaftlicher Bedeutung verliehen werden.
(4) Jede Neuaufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag über Beschluss durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft erfolgt durch freiwillige Meldung und Verpflichtung auf die Satzungen. Sie wird erst nach Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Bewerbers um Aufnahme dem Antragsteller gegenüber zu begründen.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt nach Bestätigung durch den Vorstand, bei Ehrenmitgliedern durch die Wahl bei der Generalversammlung.
(6) Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen durch freiwilligen Austritt, Auflösung der Gesellschaft, Tod des Mitgliedes oder durch Ausschluss eines Mitgliedes.
(7) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes muss dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt dann mit Ablauf des Kalenderjahres. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende dieses Jahres zu entrichten.
(8) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von einem Vorstandsmitglied beantragt werden oder auf schriftliche Eingabe von mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern beantragt werden. Über solche Anträge entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit in der nächstfolgenden Vorstandssitzung. Betrifft der Ausschlussantrag ein Vorstandsmitglied, so hat dieser in eigener Sache kein Stimmrecht. Ein Einspruch gegen den Ausschluss muss an das Schiedsgericht gehen, dessen Zusammensetzung und Aufgabe im Paragraph 9 geregelt ist.
§ 5 Rechte der Mitglieder:
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Sie wählen Vorstand und Präsidium und können in diese Vereinsorgane gewählt werden. Die ordentlichen Mitglieder schlagen das Präsidium zur Wahl vor.
(2) Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung und an allen Veranstaltungen und Einrichtungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie haben das Recht der Beratung des Vorstandes und der Generalversammlung, haben aber kein Stimmrecht. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und keine Teilnahmegebühren bei ÖGPAM-Veranstaltungen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder:
(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Ziele der Gesellschaft zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen der Gesellschaft zuwider läuft.
§ 7 Mitgliedsbeiträge:
Die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder wird durch die Generalversammlung bestimmt.
§ 8 Organe der Gesellschaft:
1. Generalversammlung
2. Präsidium
3. Vorstand
4. Rechnungsprüfer
5. Arbeitskreise
6. Das Schiedsgericht
(1) Generalversammlung: Der Generalversammlung gehören alle Mitglieder sowie zwei Delegierte der ÖGAM an. Stimmrecht haben die ordentlichen Mitglieder und die Vertreter der ÖGAM. Die Generalversammlung findet jährlich statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einberufung muss schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungsbeginn erfolgen. Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder muss eine außerordentliche Generalversammlung durch den Vorstand einberufen werden
Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der erste Vizepräsident, ist auch dieser verhindert, der zweite Vizepräsident. Bei Verhinderung des Präsidenten und beider Vizepräsidenten führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Die Generalversammlung wählt das Präsidium und die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sowie die Rechnungsprüfer.
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht an die Generalversammlung einen Wahlvorschlag für jede Funktion des Präsidiums einzubringen. Weiters schlagen sie ihre Vertreter und deren Stellvertreter im Vorstand vor. Die Wahlvorschläge sind dem amtierenden Schriftführer bis 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Einer 2/3 Mehrheit bedürfen:
a. Satzungsänderungen
b. Die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
c. Ablehnung eines von einem ordentlichen Mitglied vorgeschlagenen Vorstandsmitgliedes.
d. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
e. Die Auflösung des Vereins.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigte beschlussfähig. Ist diese Zahl nicht erreicht, so findet 15 Minuten später eine neue Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung statt, die bei jeder Anzahl erschienener Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in den Einladungen zur Generalversammlung hinzuweisen.
Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind dem Präsidenten mindestens 2 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen.
Generalversammlungen können auch virtuell unter folgenden Voraussetzungen stattfinden:
- Die Teilnahme an der Generalversammlung muss von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit möglich sein.
- Jeder Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.
- Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Generalversammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, ist es ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Generalversammlung verbunden sind.
- Die Entscheidung, ob eine virtuelle Generalversammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist vom einberufenden Organ (Vorstand oder Rechnungsprüfer) zu treffen. Dabei sind sowohl die Interessen der ÖGPAM als auch die Interessen der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen.
- In der Einberufung der virtuellen Generalversammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme bestehen.
- Besteht Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers, hat der/die Vorsitzende der Generalversammlung seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.
(2) Präsidium: Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer. Das Präsidium wird von der Generalversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt.
Präsident, Vizepräsidenten, Schatzmeister, dessen Stellvertreter, Schriftführer und dessen Stellvertreter werden jeweils in einem eigenen Wahlgang gewählt. Das Vorschlagsrecht für diese Funktionen obliegt den ordentlichen Mitgliedern. Wahlvorschläge sind bis spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung dem amtierenden Schriftführer zu übermitteln.
Das Präsidium leitet die Gesellschaft und repräsentiert sie in der Öffentlichkeit. Es fasst üblicherweise keine Beschlüsse. In dringenden Angelegenheiten kann das Präsidium vorab Entscheidungen treffen, die allerdings nachträglich dem Vorstand zur Bestätigung vorgelegt werden müssen. Diese Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sie können bei Dringlichkeit auch per Fax oder E-Mail zustande kommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ein Präsidiumsmitglied kann bei Verhinderung sein Stimmrecht durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten auf ein anderes Präsidiumsmitglied übertragen.
Das Präsidium sorgt für die Einhaltung der Satzungen und überprüft die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung. Es führt die Oberaufsicht über das Vermögen der Gesellschaft. Das Präsidium übernimmt bei ordentlicher Geschäftsführung keine persönliche finanzielle Haftung. Das Präsidium beruft die Vorstandssitzungen mit einer Frist von 2 Wochen ein. Es bestimmt bei Ausfall von Vorstandsmitgliedern deren Vertreter, die bis zur nächsten Generalversammlung amtieren.
Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen. Er unterzeichnet rechtsgültige Ausfertigungen und auch Bekanntmachungen der Gesellschaft. Bei Verhinderung vertritt ihn der erste Vizepräsident, ist auch dieser verhindert, der zweite Vizepräsident oder ein anderes vom Präsidenten bestimmtes Präsidiums- oder Vorstandsmitglied.
Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Buchführung (Einnahmen-Ausgabenrechung) verantwortlich. Bei Verhinderung vertritt ihn der stv. Schatzmeister.
Der Schriftführer führt die Protokolle bei Vorstandssitzungen und bei der Generalversammlung. Bei Verhinderung vertritt ihn der stv. Schriftführer.
(3) Vorstand: Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidium (Präsident, 2 Vizepräsidenten, Schriftführer, Schriftführerstellvertreter, Schatzmeister und Schatzmeister-Stellvertreter) und den Leiterinnen / Leitern der Arbeitskreise zusammen. Zwei Delegierte der ÖGAM werden ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptiert.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst sämtliche Beschlüsse, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Diese können bei Dringlichkeit auch per Fax oder E-Mail zustande kommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ein Vorstandsmitglied kann bei Verhinderung sein Stimmrecht durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten auf ein anderes ÖGPAM-Vorstandsmitglied übertragen.
In finanziellen Angelegenheiten sind der Schatzmeister, der Präsident und der erste Vizepräsident zeichnungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen bei ordentlicher Geschäftsführung keine persönliche finanzielle Haftung.
Die Vorstandssitzungen sind bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in den Einladungen, die mindestens 2 Wochen vor der Sitzung versandt werden müssen, hinzuweisen.
(4) Rechnungsprüfer: Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Ergebnis der Prüfung ist der Generalversammlung darzulegen. Aufgrund eines positiven Berichtes der Rechnungsprüfer erfolgt auf Antrag die Entlastung des Schatzmeisters, des Präsidenten und des Präsidiums durch die GENERALVERSAMMLUNG. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(5) Arbeitskreise: Die ÖGPAM fördert die Psychosomatik und Psychotherapie in der Allgemeinmedizin in Österreich in Wissenschaft und Praxis. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können durch den Vorstand Arbeitskreise eingesetzt werden. Die Leiter der Arbeitskreise werden vom Vorstand bestimmt und sind Mitglieder des Vorstands. Die Arbeitskreise arbeiten im Auftrag des Vorstandes. Die Arbeitskreisleiter sind verpflichtet, dem Vorstand bei jeder Vorstandssitzung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der Bericht ist dem Präsidenten 3 Wochen vor einer Vorstandssitzung zu übermitteln.
§ 9 Schiedsgericht: Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach ZPO §§ 577 ff..
Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen: Jede der streitenden Parteien entsendet zwei Mitglieder. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes als Obmann des Schiedsgerichtes. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig. Der Obmann des Schiedsgerichtes ist dafür verantwortlich, dass über den Streitfall ein Protokoll aufgenommen wird und dieses beim Vorstand hinterlegt wird.
Die gleiche Vorgangsweise ist bei Streitigkeiten mit der Dachgesellschaft ÖGAM anzuwenden.
§ 10 Vermögen der Gesellschaft: Das Vermögen der Gesellschaft verbleibt bis zur Auflösung der Gesellschaft unteilbares Eigentum derselben. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen der ÖGAM, bzw. gleichartigen Vereinen zu.
§ 11 Auflösung des Vereins: Die Auflösung der Gesellschaft muss von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.